RS Vfgh 1993/3/15 WI-20/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1993
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Sbg GdWO §44
Sbg GdWO §47
Sbg GdWO §95
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Keine Stattgebung der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Nichtberücksichtigung von nicht für die ausgeschriebene Wahl bestimmten Unterstützungserklärungen; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die die Unterfertigung des Wahlvorschlags durch eine bestimmte Anzahl von "Wählern" (und nicht wie in der Wahlordnung zum Landtag vorgesehen: "Wahlberechtigten") anordnenden Bestimmungen der Sbg GdWO

Rechtssatz

Der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg am 04.10.92 wird nicht stattgegeben.

§44 Abs2 iVm §95 litk Abs2 Sbg GdWO muß - gesetzessystematisch interpretiert - im Sinn der Anfechtungsausführung, ein Wahlvorschlag sei von "Wahlberechtigten" zu unterschreiben, gedeutet und verstanden werden. Dies trifft sinngemäß auch auf den Begriff "Wähler" in §47 Abs3 und Abs4 iVm §95 litl Abs3 und Abs4 Sbg GdWO zu.§44 Abs2 in Verbindung mit §95 litk Abs2 Sbg GdWO muß - gesetzessystematisch interpretiert - im Sinn der Anfechtungsausführung, ein Wahlvorschlag sei von "Wahlberechtigten" zu unterschreiben, gedeutet und verstanden werden. Dies trifft sinngemäß auch auf den Begriff "Wähler" in §47 Abs3 und Abs4 in Verbindung mit §95 litl Abs3 und Abs4 Sbg GdWO zu.

Die Sbg GdWO bietet der Gemeindewahlbehörde keine Handhabe dafür, eine "Wahl (zu) verschieben", um solcherart ein allfälliges Tätigwerden des Landesgesetzgebers abzuwarten.

Sofern die Anfechtungswerberin zum Ausdruck bringen will, sie habe einen gültigen Wahlvorschlag beigebracht, genügt der Hinweis, daß die vorgelegten Unterstützungserklärungen - die begriffsnotwendig eine bestimmte Wahl betreffen müssen - gar nicht der hier ausgeschriebenen Wahl galten und bereits überholt waren. Die Wahlbehörde ließ diese Erklärungen daher zu Recht unbeachtet.

Entscheidungstexte

  • W I-20/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.03.1993 W I-20/92

Schlagworte

Wahlen, Wahlvorschlag, Unterschrift Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:WI20.1992

Dokumentnummer

JFR_10069685_92W0I020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten