RS Vwgh 1996/1/11 95/18/1354

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Veröffentlicht am 11.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;

Rechtssatz

§ 7 VStG kann nicht entnommen werden, daß den Anstifter generell ein geringeres Ausmaß an Schuld treffe als den unmittelbaren Täter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181354.X01

Im RIS seit

07.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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