RS Vwgh 1996/1/16 95/20/0121

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Veröffentlicht am 16.01.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der zeitliche Konnex zwischen dem geltendgemachten Umstand (prochristliche Aktivitäten eines iranischen Staatsbürgers an der Universität) zur Flucht des Asylwerbers war zu verneinen, weil sich die durch neuerliches Tätigwerden des Asylwerbers in seinem Heimatland verursachte Anhaltung nicht als eine Dauerwirkung iZm seiner religiösen Überzeugung darstellt. Der Asylwerber ist nach dem neuerlichen Tätigwerden nämlich bis auf eine Anhaltung, einem Verhör und einer Verurteilung (Peitschenschläge bzw alternativ unbeträchtliche Geldstrafe) unbehelligt geblieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200121.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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