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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Der zeitliche Konnex zwischen dem geltendgemachten Umstand (prochristliche Aktivitäten eines iranischen Staatsbürgers an der Universität) zur Flucht des Asylwerbers war zu verneinen, weil sich die durch neuerliches Tätigwerden des Asylwerbers in seinem Heimatland verursachte Anhaltung nicht als eine Dauerwirkung iZm seiner religiösen Überzeugung darstellt. Der Asylwerber ist nach dem neuerlichen Tätigwerden nämlich bis auf eine Anhaltung, einem Verhör und einer Verurteilung (Peitschenschläge bzw alternativ unbeträchtliche Geldstrafe) unbehelligt geblieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200121.X01Im RIS seit
20.11.2000