RS Vfgh 1993/3/15 B468/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1993
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art10
EMRK Art13
RundfunkG §2 Abs1 Z1
RundfunkG §25 Abs3 Z2
RundfunkG §27 Abs1 Z1 litb
AVG §7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Leitsatz

Keine Bedenken gegen eine Bestimmung des RundfunkG über die Bestellung der Mitglieder der Rundfunkkommission im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und die Möglichkeit einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz; Zugehörigkeit eines Organwalters zu einer politischen Partei für sich allein kein Befangenheitsgrund; keine Verletzung des Rechts auf Rundfunkfreiheit und des Gleichheitsrechts durch Abweisung einer Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebotes bei der Berichterstattung des ORF über den Themenkomplex der Arbeiterkammer Steiermark

Rechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, daß eine Person, die eine auf §27 Abs1 Z1 litb RundfunkG gestützte Beschwerde an die Rundfunkkommission gerichtet hat, durch den ihren Antrag ablehnenden Bescheid der Kommission in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt wird. Sie ist daher legitimiert, gegen den Bescheid der Kommission gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Weisungsfreie Interessenvertreter fungieren nicht als persönliches Sprachrohr einer Verfahrenspartei. Dies trifft auch auf die mit solchen Interessenvertretern vergleichbaren weisungsfreien Mitglieder der Rundfunkkommission nach §25 Abs3 Z2 RundfunkG zu.

Arbeitnehmer des ORF dürfen der Kommission überhaupt nicht angehören, ebenso auch nicht freie Mitarbeiter, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben. Allein schon deswegen kann der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer unter den Aspekten des Art7 Abs1 B-VG und des Art13 EMRK vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §25 Abs3 Z2 RundfunkG nicht teilen.

Die Art13 EMRK relevierende Argumentation der Beschwerde beruht auf einer verfehlten Prämisse, weil die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und die Mitarbeit in einer solchen Gruppierung für sich allein keinen Befangenheitsgrund herzustellen vermag. Weitergreifende, hinlänglich konkretisierte besondere Umstände, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob zwei Mitglieder der belangten Rundfunkkomission zu der ihnen gesetzlich aufgetragenen objektiven Entscheidung des Rechtsfalls des Beschwerdeführers gewillt und imstande seien, und die nach Lage des Falles tatsächlich den Anschein einer Befangenheit dieser Organwalter begründen könnten, sind hier aber nicht zu ersehen.

Die Rundfunkfreiheit ist in dem durch das RundfunkG geschaffenen System nur dann gewährleistet, wenn die Möglichkeit zum Empfang und zur Mitteilung (von Nachrichten) angesichts der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme im Rahmen des ORF wirklich besteht.

Keine Verletzung des Rechts auf Rundfunkfreiheit gemäß Art10 EMRK und des Gleichheitsrechts durch Abweisung der Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebotes bei der Berichterstattung des ORF über den Themenkomplex der Arbeiterkammer Steiermark.

Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die Rundfunkkommission sich bei ihrer Willensbildung von subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Momenten leiten ließ. Soweit der Beschwerdeführer eine Berichterstattung bestimmten Inhaltes und Umfanges fordert oder der Auffassung anhängt, er habe als Obmann einer politischen Partei ein Recht darauf, daß der ORF über seine Ansichten zu bestimmten Angelegenheiten in einer seinen Intentionen entsprechenden Weise berichte, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Frage der Auswahl und Gewichtung dieser Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen innerhalb des rundfunkverfassungsrechtlichen Rahmens - bei Sendungen, die der ORF selbst gestaltet - Sache des ORF ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rundfunk, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Kollegialbehörde, Verwaltungsverfahren, Befangenheit, Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunkkommission, Behördenzusammensetzung, Objektivitätsgebot (Rundfunk)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B468.1991

Dokumentnummer

JFR_10069685_91B00468_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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