RS Vwgh 1996/1/23 95/08/0158

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Immer dann, wenn der Bf eine (unrichtige) Behörde im Beschwerdeschriftsatz als belangte Behörde bezeichnet, gleichzeitig aber erklärt, einen (zugleich vorgelegten) Bescheid anzufechten, der von einer anderen Behörde erlassen wurde, liegt eine Unklarheit der Beschwerdeschrift vor. Anders als in jenen Fällen, in denen anstelle der belangten Behörde deren Hilfsapparat bezeichnet wird (zB "Amt der Landesregierung"), ist in einem solchen Fall mit einem Mängelbehebungsauftrag iSd § 34 Abs 2 iVm § 28 Abs 1 Z 2 VwGG vorzugehen und für den Fall der rechtzeitigen (ausdrücklichen) Bezeichnung der richtigen belangten Behörde (oder zumindest von deren Hilfsapparat; Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119) die Beschwerde nicht zurückzuweisen, sondern mit der nunmehr richtig bezeichneten belangten Behörde das Verfahren durchzuführen (Hinweis B VS 8.4.1981, 3301/3302/80, VwSlg 10419 A/1981, und B 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080158.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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