RS Vwgh 1996/1/23 93/05/0137

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs2;
AVG §77 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (Hinweis E 29.7.1992, 91/12/0036).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050137.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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