RS Vfgh 1993/3/16 B496/92

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BAO §236
BAO §281
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 281 heute
  2. BAO § 281 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 281 gültig von 01.07.2018 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 281 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 281 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 281 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung gegen einen die Gewährung der Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten abweisenden Bescheid; Abwarten einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in einer rechtsähnlichen Frage nicht willkürlich

Rechtssatz

Aus der Sicht des Beschwerdefalles sind keine Bedenken gegen §281 (Abs1) BAO entstanden (vgl zB VfSlg 9155/1981). Diese Vorschrift erlaubt eine Ermessensübung durch die Abgabenbehörde, die jeglichen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.Aus der Sicht des Beschwerdefalles sind keine Bedenken gegen §281 (Abs1) BAO entstanden vergleiche zB VfSlg 9155/1981). Diese Vorschrift erlaubt eine Ermessensübung durch die Abgabenbehörde, die jeglichen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Abweisung der Beschwerde gegen die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung gemäß §281 Abs1 BAO.

Der Beschwerdeführer räumt der Sache nach selbst ein, daß die zu gewärtigende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (zumindest teilweise) dasselbe Thema wie der zu erlassende Berufungsbescheid hat, nämlich die Handhabung des §236 BAO (betreffend die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten).

In Ansehung des jeweils gegebenen Problembereichs der beiden Verfahren ist die Meinung der belangten Finanzlandesdirektion - wenn überhaupt - jedenfalls nicht grob verfehlt, sie werde aus der vom Verwaltungsgerichtshof zu fällenden Entscheidung eine Richtlinie für ihr weiteres Vorgehen gewinnen können.

Von einer willkürlichen Gesetzeshandhabung kann auch deshalb nicht gesprochen werden, weil einerseits die objektive Rechtswidrigkeit der dem Beschwerdeführer im Abgabenverfahren erteilten Rechtsauskunft (über die steuerliche Anerkennung eines umgebauten Pkw bestimmter Type als "Fiskal-Lkw") und des hiefür maßgebenden Erlasses des Bundesministers für Finanzen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs feststehen und andererseits die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs einen Teilbereich der gleichheitsrechtlichen Beurteilung betrifft, der allenfalls die Frage der Nachsichtsgewährung, keinesfalls aber die des Abwartens einer höchstgerichtlichen Entscheidung in einer rechtsähnlichen Frage berührt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Rechtsmittel Finanzverfahren, Aussetzung der Entscheidung (Finanzverfahren), Fiskal-Lkw, Ermessen, Nachsicht (von Abgabenschuldigkeiten)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B496.1992

Dokumentnummer

JFR_10069684_92B00496_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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