RS Vwgh 1996/1/23 95/08/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs2;
SHG Wr 1973 §13 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs1 idF 1992/001;
SHV Richtsätze Wr 1973 §5 Abs2 idF 1992/001;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/26 94/08/0145 2

Stammrechtssatz

Hat der Sozialhilfebezieher gegenüber dem Wohnungsbesitzer einen Rechtsanspruch auf eine unentgeltliche Benützung der Wohnung und erwächst ihm demgemäß kein Aufwand hiefür, so steht ihm mangels eines Mietbedarfes auch keine Mietbeihilfe zu (Hinweis E 30.1.1987, 85/11/0306). Daraus folgt umgekehrt, daß dann, wenn der Sozialhilfebezieher in seiner Wohnung sein minderjähriges Kind, das wegen der Gewährung von Geldunterhaltsleistungen vom anderen Elternteil oder sonstigen dritten Pesonen zumindest in der Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes nicht sozialhilfebedürftig ist, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht (§ 140 Abs 2 ABGB) betreut, dieses Kind bei der Anteilsregelung des § 5 Abs 2 letzer Halbsatz Wr SHV Richtsätze 1973 jedenfalls nicht zu berücksichtigen ist. Das gilt im übrigen (wegen der Anspruchsberechtigung nur des alleinunterstützten oder hauptunterstützten Sozialhilfebeziehers) auch dann, wenn diesem Kind Sozialhilfe in der Höhe des Richtsatzes für den Mitunterstützten gebührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080069.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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