RS Vwgh 1996/1/23 95/14/0136

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295 Abs3;
BAO §303 Abs4;
BAO §308 Abs1;

Rechtssatz

Jemand, der sich bei Erhebung der Berufung nicht den Spruch des zu bekämpfenden Bescheides vor Augen führt, handelt auffallend sorglos und zwar auch dann, wenn er nicht berufsmäßiger Parteienvertreter ist (hier: Es wurden nach § 295 Abs 3 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen; der Abgabepflichtige erhob jedoch Berufung gegen eine in Wahrheit nicht verfügte Wiederaufnahme gem § 303 Abs 4 BAO; diese wurde als unzulässig zurückgewiesen; Versäumung der Berufungsfrist auf Grund dieses Verfahrensverlaufs; einem nach § 308 Abs 1 BAO erhobenen Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht stattgegeben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140136.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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