RS Vwgh 1996/1/23 95/08/0262

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1;
ASVG §58;
ASVG §62 Abs1;

Rechtssatz

Ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: in diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0192, VwSlg 11824 A/1985, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080262.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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