RS Vwgh 1996/1/24 93/03/0223

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1016;
ABGB §1026;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
JagdG OÖ 1964 §50;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die in einer zivilrechtlichen Vereinbarung festgehaltene Beschränkung, wonach der vom Jagdpächter bevollmächtigte Leiter eine Forstverwaltung vor der Einreichung des Abschußplanes bei der Bezirkshauptmannschaft Rücksprache und das Einvernehmen mit dem Pächter herstellen muß, berührt die Wirksamkeit der Antragstellung mittels des durch den Leiter der Forstverwaltung unterfertigten Formulares nicht, wenn sie nur im Innenverhältnis gilt. Hat sich der Vollmachtgeber die Genehmigung einzelner Vertretungsakte vorbehalten und hat der Vertreter diese Genehmigung nicht eingeholt, stellt dies keine Vollmachtsüberschreitung iSd § 1016 ABGB dar. Die Behörde darf daher in einem solchen Fall die Einreichung des Abschußplanes durch den bevollmächtigten Vertreter dem Vollmachtgeber zurechnen.

Schlagworte

Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993030223.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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