RS Vwgh 1996/1/24 95/13/0278

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Anerkennung einer Betätigung als Einkunftsquelle stellt eine rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes und keine Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt werden kann. In diesem Umstand ist daher kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund zu erblicken (Hinweis E 27.2.1985, 83/13/0056, 0089, 0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130278.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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