RS Vwgh 1996/1/24 95/13/0136

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;
BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Bei im Verlassenschaftsverfahren hervorgekommenen Urkunden über Sparguthaben kann es sich um NEUE BEWEISMITTEL iSd § 303 Abs 4 BAO handeln. Gerade Vermögenserhöhungen lassen Rückschlüsse auf die Herkunft des Vermögens, damit auf Erträge und Ertragsquellen als Ursache der Vermögensvermehrung zu. Bleibt dabei die Herkunft bestimmten Vermögens trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel im Unklaren, so kann angenommen werden, daß beim Abgabepflichtigen tatsächlich mehr Einnahmen aus den steuerpflichtigen Quellen zur Verfügung standen, als er erklärt hat, womit die Berechtigung zur Schätzung iSd § 184 BAO dem Grunde und der Höhe nach gegeben ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1938).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130136.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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