RS Vwgh 1996/1/24 93/12/0176

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs9;
GÜG §24 Abs1 idF 1970/243;
GÜG §24 Abs4 idF 1970/243;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit dem Zeitpunkt des Todes des Beamten endet das öffentlich-rechtliche Benützungsverhältnis nach § 80 Abs 2 BDG 1979 (zw ohne Rücksicht, ob dessen Begründung nach § 80 Abs 2 oder Abs 9 BDG 1979 bzw § 24 Abs 1 oder Abs 4 GÜG erfolgte). Ein Bescheid, mit dem dem Beamten gegenüber ein öffentlich-rechtliches Benützungsrecht nach § 80 Abs 2 BDG 1979 (nach der vergleichbaren Vorgängerbestimmung gemäß § 24 Abs 1 GÜG) begründet wurde, hat nämlich weder dingliche Wirkung, noch eröffnet das Gesetz das Eintrittsrecht bestimmter Rechtsnachfolger in dieses Rechtsverhältnis: § 80 Abs 9 BDG 1979 sieht nämlich ausdrücklich für den Fall des Todes des Beamten vor, daß die Dienstbehörde durch einen in ihrem Ermessen gelegenen Willensakt die (weitere) tatsächliche Benützung den zu diesem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt lebenden Hinterbliebenen gestatten kann. Dies gilt auch, wenn das Benützungsrecht des verstorbenen Beamten auf einer Gestattung nach § 80 Abs 9 BDG 1979 (bzw nach einer vergleichbaren Vorgängerbestimmung nach § 24 Abs 4 GÜG) beruht, schließt doch der Wortlaut die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Hinterbliebene für diesen Fall nicht aus.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120176.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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