RS Vwgh 1996/1/24 93/12/0281

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §16 Abs1;
AVG §16 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §47;

Rechtssatz

Voraussetzung dafür, daß eine schriftliche Festhaltung als beweiskräftiger Aktenvermerk angesprochen werden kann, ist, daß diesem wenigstens der Name des Organwalters, der die Belehrung (hier: iVm einer der Behörde zugegangenen telefonischen Mitteilung) erteilte, der Gegenstand der Belehrung (Mitteilung) sowie der Zeitpunkt, zu dem dieser erfolgte, entnommen werden kann (Hinweis E 25.2.1970, 460/69, VwSlg 7742 A/1970).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120281.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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