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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs3;Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, daß ein Beamter, der um eine Versetzung in einen bestimmten Ort angesucht hat, durch eine Versetzung in einen anderen Ort keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, ist durch das Gesetz (insb § 38 Abs 3 BDG 1979) nicht gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120026.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011