RS Vwgh 1996/1/24 95/12/0225

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §22;
BDG 1979 §81 Abs1 Z3;
BDG 1979 §87 Abs5;
BDG 1979 §87 Abs6;

Rechtssatz

Die Rechtskraft der Leistungsfeststellungsbescheide der zuständigen Leistungsfeststellungskommission tritt im Hinblick auf § 87 Abs 6 BDG 1979 durch deren Zustellung ein. Daran ändert auch nichts die Einbringung einer vom Beamten erhobenen VwGH-Beschwerde. Sind gegen den Beamten drei negative Leistungsfeststellungsbescheide iSd § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 in der Folge ergangen, so sind die Voraussetzungen des § 22 BDG 1979 erfüllt und ist die bescheidmäßige Feststellung der Entlassung nach § 22 BDG 1979 rechtmäßig. Die belBeh ist auch nicht verpflichtet, mit der Erlassung dieses Feststellungsbescheides bis zum Vorliegen der Erkenntnisse des VwGH über die bekämpften negativen Leistungsfeststellungsbescheide zuzuwarten.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120225.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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