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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DP §23 Abs3;Rechtssatz
§ 23 Abs 3 DP sieht eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit nur bezogen auf den Umstand der Ladung eines Beamten vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zur Aussage vor. Erst wenn dieser Sachverhalt verwirklicht ist, sind die anderen Tatbestandserfordernisse des § 23 Abs 3 DP zu prüfen und wäre allenfalls die vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120143.X01Im RIS seit
28.03.2001