RS Vfgh 1993/3/18 B754/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1993
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ASVG-Nov 48, ArtVI Abs8
ASVG §314 Abs4
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 314 heute
  2. ASVG § 314 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Leitsatz

Parteistellung eines ausgeschiedenen Ordensangehörigen im Verfahren zur Feststellung eines Überweisungsbetrages nach Inkrafttreten der 48. ASVG-Novelle nur mehr in bezug auf den dabei zu berücksichtigenden Zeitraum; Zurückweisung der Beschwerde mangels Bekämpfung der diesbezüglichen Feststellung im Administrativverfahren

Rechtssatz

Nach der neuen Rechtslage (vgl. die - aus der Sicht des Beschwerdefalles verfassungsrechtlich unbedenkliche - Übergangsbestimmung des ArtVI Abs8 der 48. ASVG-Nov, BGBl 642/1989, sowie §314 Abs4 ASVG idF der 48. Novelle) ist die Höhe des Überweisungsbetrages mit der Höhe der Beitragsgrundlage nur mehr insofern verknüpft, als es in beiden Fällen (ua.) auf die Anzahl der Monate ankommt, die im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurden. Auf dem Boden der neuen Rechtslage gilt daher die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 12451 A/1987 getroffene Aussage, daß die Feststellung des Überweisungsbetrages unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Geistlichen oder Ordensangehörigen hat und daß diesem deshalb im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages Parteistellung zukommt, nur mehr in bezug auf den dabei zu berücksichtigenden Zeitraum.Nach der neuen Rechtslage vergleiche die - aus der Sicht des Beschwerdefalles verfassungsrechtlich unbedenkliche - Übergangsbestimmung des ArtVI Abs8 der 48. ASVG-Nov, Bundesgesetzblatt 642 aus 1989,, sowie §314 Abs4 ASVG in der Fassung der 48. Novelle) ist die Höhe des Überweisungsbetrages mit der Höhe der Beitragsgrundlage nur mehr insofern verknüpft, als es in beiden Fällen (ua.) auf die Anzahl der Monate ankommt, die im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurden. Auf dem Boden der neuen Rechtslage gilt daher die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 12451 A/1987 getroffene Aussage, daß die Feststellung des Überweisungsbetrages unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Geistlichen oder Ordensangehörigen hat und daß diesem deshalb im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages Parteistellung zukommt, nur mehr in bezug auf den dabei zu berücksichtigenden Zeitraum.

Der Beschwerdeführer hat jedoch die von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Behörde erster Instanz diesbezüglich getroffene Feststellung im Administrativverfahren unbekämpft gelassen (wie er auch nichts gegen die damit übereinstimmende Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgebracht hat). Es ist demnach ausgeschlossen, daß er durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt wurde.

Entscheidungstexte

  • B 754/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.1993 B 754/90

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Sozialversicherung, Überweisung (Sozialversicherung), Parteistellung Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B754.1990

Dokumentnummer

JFR_10069682_90B00754_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten