RS Vwgh 1996/1/24 93/12/0199

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

DP §76;
DP §77;
DP/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Ruhestandsbeamte könnte auch im Falle einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Ablehnung seines Antrages auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gem § 76 DP keine andere Rechtsposition erreichen als er durch seine mittlerweile erfolgte Ruhestandsversetzung gem § 77 DP erreicht hat: Denn die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH würde die belangte Behörde lediglich verpflichten, über den zugrundeliegenden Antrag neuerlich zu entscheiden, wobei eine rückwirkende Ruhestandsversetzung mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht kommt, was zur Folge hat, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist (Hinweis B 20.12.1995, 94/12/0103).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120199.X02

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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