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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
DP §76;Rechtssatz
Der Ruhestandsbeamte könnte auch im Falle einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Ablehnung seines Antrages auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gem § 76 DP keine andere Rechtsposition erreichen als er durch seine mittlerweile erfolgte Ruhestandsversetzung gem § 77 DP erreicht hat: Denn die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH würde die belangte Behörde lediglich verpflichten, über den zugrundeliegenden Antrag neuerlich zu entscheiden, wobei eine rückwirkende Ruhestandsversetzung mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht kommt, was zur Folge hat, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist (Hinweis B 20.12.1995, 94/12/0103).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120199.X02Im RIS seit
28.03.2001