RS Vwgh 1996/1/24 92/13/0306

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §18;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §70 Abs2 Z1;
EStG 1988 §70 Abs2 Z2;
EStG 1988 §72;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0307

Rechtssatz

Die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nach § 70 Abs 2 Z 2 EStG 1988 ist der Bruttolohn unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 68 Abs 1 EStG 1988. Diese Art der Besteuerung läßt daher - im Gegensatz zur Regelung des § 70 Abs 2 Z 1 EStG 1988 - einen Abzug von Sonderausgaben nicht zu. Die Regelung einer Bruttolohnbesteuerung steht der Durchführung eines Jahresausgleiches entgegen (Hinweis Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 72 Tz 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130306.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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