RS Vwgh 1996/1/24 95/12/0178

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

L20017 Personalvertretung Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

ArbVG §115 Abs3 impl;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs2;
GdPVG Tir 1990 §18 Abs1;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §6a;
PVG 1967 §25 Abs1 impl;
PVG 1967 §25 Abs2 impl;

Rechtssatz

Die Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 18 Abs 1 Satz 1 und 2 Tir GdPVG 1990 setzt voraus, daß die Maßnahme des Dienstgebers objektiv einen Nachteil für den Personalvertreter bedeuten muß; die Maßnahme muß aber ferner (arg: wegen ihrer Tätigkeit) in subjektiver Hinsicht von dem Motiv des Dienstgebers getragen sein, dem Personalvertreter diesen Nachteil wegen der Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit (Maßregelung) zuzufügen (hier:der Zusammenhang wurde verneint, weil die Personalmaßnahme und ihre besoldungsrechtliche Konsequenz hinsichtlich Nebengebühren im engen Zusammenhang mit dem Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen getroffen wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120178.X02

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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