RS Vwgh 1996/1/24 95/12/0026

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/20 95/12/0163 6

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses ist nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses vor allem dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des do Personalbedarfes handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte (argumentum § 38 Abs 3 BDG 1979) oder wenn die Einteilung nicht auf dem Arbeitsplatz einer gleichwertigen VGr erfolgt (argumentum § 36 Abs 4 BDG 1979). Im letzteren Fall wäre die Versetzung bzw Verwendungsänderung als Überstellung zu werten und bedürfte gemäß § 8 Abs 2 BDG 1979 der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Beamten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120026.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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