RS Vwgh 1996/1/24 93/12/0281

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §8 Abs1;
BDG 1979 §75;

Rechtssatz

Selbst ein Aktenvermerk iSd § 16 AVG macht nicht von vornherein Zeugenaussagen entbehrlich (hier: Erst auf Grund einer möglichst genauen Rekonstruktion des Telefonats nach Einvernahme des Organwalters könnte verläßlich beurteilt werden, ob eine ausdrückliche Abänderung oder zumindest eine konkludente Zustimmung des Beamten in bezug auf die beantragte Dauer des Karenzurlaubes angenommen werden kann. Sollte sich der Inhalt dieses Telefonats und die Bewertung der Reaktion des Beamten nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lassen, so ist vom Inhalt des schriftlichen Antrages auszugehen).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120281.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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