RS Vwgh 1996/1/24 93/13/0172

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;

Rechtssatz

Kommt aus dem Grund, daß das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe vom Abgabepflichtigen nicht tauglich dargetan worden ist, die Bewilligung von Zahlungserleichterungen schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, hat die Behörde eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen (Hinweis E 22.10.1991, 88/14/0019, ÖStZB 1992, 300).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130172.X02

Im RIS seit

12.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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