RS Vwgh 1996/1/24 95/12/0026

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs3;

Rechtssatz

Ergibt ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren, daß für alle in Betracht kommenden Beamten die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, dann greift der Versetzungsschutz nach § 38 Abs 3 zweiter Satz BDG 1979 nicht:

Fehlt es doch in diesem Fall an einem anderen geeigneten Beamten, bei dem die Versetzung nicht zu einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil führen würde. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ist in diesem Fall nicht geboten festzustellen, welchen Beamten - innerhalb des jeweils angenommenen, ihn treffenden wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles - die Versetzung wirtschaftlich härter treffen würde (Hinweis E 14.10.1992, 89/12/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120026.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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