RS Vwgh 1996/1/24 95/12/0178

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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L20017 Personalvertretung Tirol
L24007 Gemeindebedienstete Tirol
63/07 Personalvertretung

Norm

GdBG Innsbruck 1970 §112;
GdPVG Tir 1990 §11 Abs1 litb;
GdPVG Tir 1990 §18 Abs1;
PVG 1967 §21 Abs2 impl;

Rechtssatz

Mangels einer Unterscheidung im Gesetz stehen die Schutzrechte des § 18 Abs 1 Tir GdPVG auch dem Personalvertreter zu, dessen Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan (hier: wegen Suspendierung) ruht: Das Ruhen der Mitgliedschaft führt nämlich nicht zum Verlust der Funktion als Personalvertreter, sondern lediglich dazu, daß dieser seine Funktion (vorübergehend) nicht ausüben darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120178.X03

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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