RS Vfgh 1993/3/19 B541/92, B1321/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1993
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Allg
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs3
StGG Art2
AHStG §35
AHStG §38

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Verleihung des akademischen Grades "Magistra der Rechtswissenschaften"; geschlechtsneutraler Gebrauch der männlichen Sprachform durch den Gesetzgeber zulässig; Recht auf Verwendung einer Bezeichnung in einer das Geschlecht der betroffenen Person zum Ausdruck bringenden Form

Rechtssatz

Die das Grundrecht auf Gleichheit schlechterdings konstituierenden Verfassungsrechtsvorschriften (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) verwenden den Oberbegriff Bundes- bzw. Staatsbürger für alle Bürgerinnen und Bürger. In der Verwendung dieser Begriffe auch für Frauen liegt keine Gleichheitsverletzung.

Mit der Verleihung des akademischen Grades "Magister der Rechtswissenschaften" iSd §35 AHStG ist sowohl die Verleihung eines Grades "Magistra der Rechtswissenschaften" als auch die Verleihung eines Grades "Magister der Rechtswissenschaften" im engeren Sinne erfaßt. Folglich durfte einerseits die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerinnen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ablehnen, diese aber sind andererseits für den Fall der Verleihung des Grades "Magister der Rechtswissenschaften" je nach ihren individuellen Vorstellungen zur Führung dieses akademischen Grades in der Form von "Magister der Rechtswissenschaften", aber auch von "Magistra der Rechtswissenschaften" iSd §38 AHStG befugt. Die Art und Weise, in der die Bundesverfassung das Problem geschlechtsspezifischer Bezeichnungen löst, ist als ein die gesamte Rechtsordnung beherrschender Grundsatz anzusehen, derart nämlich, daß der geschlechtsneutrale Gebrauch der männlichen Sprachform durch den Gesetzgeber zulässig ist, einer Verwendung der Bezeichnung in einer das Geschlecht der betroffenen Person zum Ausdruck bringenden Form aber nicht entgegensteht. Durch diese Möglichkeit ist dem Gleichbehandlungsgebot des Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG entsprochen.

Aus dem Recht, einen akademischen Grad in weiblicher Form zu verwenden, ergibt sich kein Anspruch darauf, daß dieser auch in weiblicher Form verliehen wird. Würde demgegenüber Frauen der Grad "Magistra der Rechtswissenschaften" verliehen werden, dürften sie nur diesen Grad führen. Für eine solche Bindung - und wäre diese auch nur die Folge einer ausgeübten Wahl - enthält die Rechtsordnung keinen Anhaltspunkt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

geschlechtsspezifische Differenzierungen, Gleichheit Frau-Mann, Hochschulen, Titel (Hochschulen), Grad akademischer, Gleichbehandlung sprachliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B541.1992

Dokumentnummer

JFR_10069681_92B00541_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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