RS Vwgh 1996/1/25 92/06/0105

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
98/01 Wohnbauförderung

Norm

BauRallg;
ROG Tir 1984 §12 Abs3;
WFG 1984 §2 Z7;

Rechtssatz

Eine Sauna bzw ein Gymnastikraum ist nicht erst dann nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften zur Wohnnutzfläche zu zählen, wenn sie "zu einem Wohnraum" würden, somit zu "einem Raum, der nach seiner technischen Ausstattung und Belichtung zu Wohnzwecken benützbar ist". Schon begrifflich kann nämlich eine Sauna bzw ein Gymnastikraum, aber auch ein Hobbyraum bzw Bastelraum nicht ein Wohnraum im üblichen Sinn sein. Die Abgrenzung nach § 2 Z 7 WFG 1984 stellt vielmehr darauf ab, daß Kellerräume und Dachbodenräume dann bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen sind, wenn sie zwar nicht selbst Wohnraum sind, wohl aber für "WohnZWECKE" oder GeschäftsZWECKE (und zwar offensichtlich gemeint im weiteren Sinn) geeignet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060105.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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