RS Vwgh 1996/1/25 95/19/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §140 Abs1;
ABGB §94 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/19/0375 1

Stammrechtssatz

Der Lebensunterhalt iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 kann durch hinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen für die Aufenthaltsdauer gesichert erscheinen; ebenso sichert das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegen eine Person, die diesen infolge ausreichenden eigenen Einkommens oder Vermögens in zureichendem Umfang erfüllen kann, den Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung. Aber auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann in der Lage sein dem Lebensunterhalt iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 als gesichert erscheinen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190197.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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