RS Vwgh 1996/1/25 95/07/0105

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2099/59 E 27. Jänner 1960 VwSlg 5186 A/1960 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die Mangelhaftigkeit der Begründung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides wesentlich, dh ist durch sie die Partei des Verwaltungsverfahrens über die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und dadurch an der Verfolgung ihres Rechtsanspruches behindert worden und ist auch die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes unmöglich, dann kann die Nachholung dieser unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben (daher Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; Hinweis E 16.3.1950, 1420/48, VwSlg 1326 A/1950).

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070105.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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