RS Vwgh 1996/1/25 95/07/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/07/0131 95/07/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/24 92/18/0461 2 (hier: zur Verhinderung von Übertretungen des ChemG)

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmensystem und Kontrollsystem (hier: zur Verhinderung von Übertretungen der BArbSchV) nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0225).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070130.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten