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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Daß der Asylwerber niemanden kannte, der ihn hätte unterstützen können, ist kein asylrechtlich relevanter Umstand. Daß der Asylwerber in seinem Heimatland kein Essen gehabt hat, ist ebenso keine individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung, weil die Hungersituation Ausfluß eines Bürgerkriegs ist und alle Einwohner in gleicher Weise bedrohte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190020.X04Im RIS seit
20.11.2000