RS Vwgh 1996/1/25 95/19/0020

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Daß der Asylwerber niemanden kannte, der ihn hätte unterstützen können, ist kein asylrechtlich relevanter Umstand. Daß der Asylwerber in seinem Heimatland kein Essen gehabt hat, ist ebenso keine individuell gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung, weil die Hungersituation Ausfluß eines Bürgerkriegs ist und alle Einwohner in gleicher Weise bedrohte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190020.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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