RS Vwgh 1996/1/25 95/07/0238

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
GSGG §1;
GSLG Slbg §1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da nur der Spruch eines Bescheides, nicht aber auch seine Begründung der Rechtskraft fähig ist, kann durch Ausführungen bloß in der Begründung eines Bescheides allein eine Verletzung von Rechten eines Bf nicht bewirkt werden (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 423, letzter Absatz). Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Rechtsansicht, wonach das landwirtschaftliche und forstswirtschaftliche Bringungsrecht iSd Slbg GSLG nicht die Bringung für jagdliche Zwecke umfasse, ist nicht geeignet, eine Berührung von Rechten des Bf zu erwirken, sodaß auf eine Prüfung der Rechtsrichtigkeit dieser Auffassung nicht eingegangen werden kann. Der Bf kann im Umfang der von ihm allein zum Gegenstand seiner Beschwerde erhobenen, in der Begründung des Bescheides wiedergegebenen Rechtansicht in seinen Rechten demnach auch nicht verletzt sein.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070238.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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