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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
GSGG §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Beachtung der in § 2 Abs 1 lit b Tir GSLG angesprochenen öffentlichen Interessen ist Sache der Behörde. Ein subjektives Recht auf Wahrung dieser öffentlichen Interessen steht den Parteien eines Verfahrens betreffend die Einräumung eines Bringungsrechts nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070167.X01Im RIS seit
20.11.2000