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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/19 94/20/0858 1 (hier: die von einem staatenlosen Asylwerber mit vorherigem gewöhnlichen Aufenthalt in Algerien behaupteten Unterschiede seiner christlichen Lebensweise von der islamischen Umgebung reichen - bei Verneinung seiner Zugehörigkeit zur christlichen Religion durch die Beh auf Grund deren nach den Denkgesetzen nicht zu beanstandenden, mit dem Fehlen von Grunderkenntnissen christlicher Religionen begründeter Beweiswürdigung - nicht aus, um eine drohende Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können; weiters läßt die Freundschaft des selbst nicht politisch tätigen Asylwerbers zu einem politisch tätig gewesenen ermordeten Journalisten eine dem Asylwerber selbst drohende Verfolgung nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen).Stammrechtssatz
Zentraler Aspekt des von § 1 Z 1 AsylG 1991 aus Art 1 Abschn A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sonden ob SICH EINE MIT VERNUNFT BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muß die Verfolgungsgefahr (bzw die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (hier: der Umstand, daß der Asylwerber, ein irakischer Staastsangehöriger, mit einem Pkw samt seiner Familie, ohne sich dabei versteckt halten zu müssen, unbehelligt von seiner Heimatstadt im Nordirak an die Grenze gelangen konnte - Luftlinie mehr als 150 km - berechtigt zur Annahme, dem Asylwerber habe im Nordirak keine Verfolgung gedroht).
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190008.X01Im RIS seit
20.11.2000