RS Vwgh 1996/1/25 95/06/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;
BauO Tir 1989 §3 Abs6;
BauRallg;
WEG 1975 §13 Abs2;

Rechtssatz

§ 27 Abs 3 lit b Tir BauO 1989 regelt ausdrücklich die Fälle, in denen gem der Tir BauO 1989 im Baubewilligungsverfahren eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, der nicht der Bauwerber ist, erforderlich ist, nämlich für den Neubau, Zubau oder Umbau eines Gebäudes, worunter die Errichtung eines Flugdaches nach dem hier vorliegenden Projekt nicht fällt. Sohin besteht im Hinblick auf § 13 Abs 2 WEG 1975, wonach der Wohnungseigentümer zu Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung berechtigt ist, wenn die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer zur Folge hat, und auf § 833 und § 834 ABGB aus der Sicht der Tir BauO 1989 kein Gebot der Zustimmung des Grundeigentümers (Hinweis E 20.9.1990, 90/06/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060249.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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