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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs2 litc;Rechtssatz
Eine kombinierte Abwasserentsorgungsanlage ist nach § 32 WRG bewilligungspflichtig, weil nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der "allgemeinen praktischen Erfahrung des täglichen Lebens" bei einer nicht ordnungsgemäßen Funktion der vorgeschalteten biologischen Kläranlage und einer nicht sachkundigen und fachkundigen Ausgestaltung und Abdichtung des nachgeschalteten Röhrichtbeetes von einer Versickerung von nicht (ausreichend) gereinigten Abwässern auszugehen wäre, welche eine mehr als geringfügige Auswirkung auf das Grundwasser bewirken würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993070176.X01Im RIS seit
12.11.2001