RS Vfgh 1993/3/22 B1470/92

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs auf Grund der Annahme mangelnder Selbstbewirtschaftung

Rechtssatz

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn zur Selbstbewirtschaftung iSd Tir GVG 1983 die persönliche Anwesenheit des Erwerbers für erforderlich gehalten wird, weil nur so die für die Bewirtschaftung eines Hofes notwendigen Arbeiten verrichtet, Anordnungen vom Hofbetreiber persönlich getroffen und deren Einhaltung auch von ihm selbst überwacht werden können.

Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch auf Grund des Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, die auch und gerade für größere Landwirtschaftsbetriebe ihre Berechtigung hat.

Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde die Grundstücke deshalb nicht selbst bewirtschaften, sondern durch Angestellte bewirtschaften lassen, weil er in Hintertux lebt und beruflich tätig ist und das landwirtschaftliche Anwesen, welches seinem Vater gehört hatte, im - relativ weit davon entfernten - Außerfern gelegen ist, ist keineswegs willkürlich.

Art6 StGG gewährt keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar betreffen, mögen auch die Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung verhindern; die Erwerbsbetätigung wird somit nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbetätigung lediglich faktisch verhindert.

Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung des Rechtsgeschäftes war offenkundig nicht unmittelbar gegen die Erwerbsbetätigung des Beschwerdeführers gerichtet. Er ist daher im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung nicht verletzt worden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1470.1992

Dokumentnummer

JFR_10069678_92B01470_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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