RS Vwgh 1996/1/26 94/17/0329

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L34006 Abgabenordnung Steiermark
L36056 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Steiermark
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark

Norm

GdO Stmk 1967 §42 Abs2;
GdO Stmk 1967 §45 Abs2 litb;
LAO Stmk 1963 §47;
LAO Stmk 1963 §48 Abs1;
LAO Stmk 1963 §48 Abs2;
LustbarkeitsabgabezuschlagsG Stmk §3;

Rechtssatz

Infolge der Aufhebung des LustbarkeitsabgabezuschlagsG durch den VfGH (§ 3 legcit begründete die sachliche Zuständigkeit der Gemeindeabgabenbehörden), war der Bürgermeister zur Erlassung eines Abgabenbescheides im Fall des Kriegsopferzuschlages zur Lustbarkeitsabgabe unzuständig, weil es sich beim Antrag des Abgabepflichtigen auf bescheidmäßige Festsetzung bzw Rückzahlung des Kriegsopferzuschlages jedenfalls nicht um eine Angelegenheit der Verwaltung der Gemeindeabgaben handelte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170329.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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