RS Vwgh 1996/1/26 94/17/0169

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
KanalabgabenG Stmk 1955 §8 Abs2 litf;
LAO Stmk 1963 §150 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hätte in der Begründung des Bescheides (der Abgabepflichtige stellte schon in der Berufung ausdrücklich den Antrag, die Bemessungsgrundlage zu begründen und näher aufzuschlüsseln) in nachvollziehbarer Weise offenzulegen gehabt, wie der Abwasserverband zu den Meßergebnissen und in Folge zur Anzahl der Einwohnergleichwerte gekommen ist. Die im Ermittlungsverfahren "festgestellten" Messungen bzw das Meßergebnis, das Teil der Bemessungsgrundlage des Abgabenbescheides wird, hätten als strittige Sachfragen von Relevanz in der Begründung des Bescheides beantwortet werden müssen. Da dies unterblieben ist, entzieht sich die Bemessungsgrundlage der Überprüfbarkeit durch den VwGH, zumal sich auch in den Verwaltungsakten keine Mitteilung des Abwasserverbandes über die Rechengröße oder eine Aufschlüsselung der Einwohnergleichwerte befindet.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170169.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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