RS Vwgh 1996/1/26 96/02/0005

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §31 Abs5;
AVG §37;
BArbSchV §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat darzulegen, inwieweit er selbst, obwohl als gem § 9 Abs 1 VStG an der Spitze des Kontrollsystems stehender Verantwortlicher, in dieses entsprechend eingebunden ist. Daß der Arbeitgeber größten Wert auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften legt, entsprechende Weisungen an seine Filialleiter und Bauleiter weitergibt und für entsprechende Anweisungen und Schulungen der Arbeitnehmer sorgt, ist insoweit nicht ausreichend.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020005.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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