RS Vwgh 1996/1/26 95/02/0596

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0597

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/04 93/02/0078 2

Stammrechtssatz

Wie sich schon aus der Überschrift des § 45 StVO ("Ausnahmen in Einzelfällen") ergibt und auch die Wortfolge "wirtschaftliches Interesse DES ANTRAGSTELLER" indiziert, kommen als derartige wirtschaftliche Interessen nur Umstände in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse kann daher insbesondere nicht durch Umstände begründet werden, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020596.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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