RS Vwgh 1996/1/26 95/02/0292

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Gefahr des Verlustes einer an eine Behörde übersandten Eingabe trifft den Einschreiter (vgl. B 31. Jänner 1995, 94/08/0277). Gleiches hat für einen Fall zu gelten, wo die Eingabe - ohne bei der Behörde einzulangen - aus welchen Gründen immer dem Einschreiter zurückgestellt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020292.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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