RS Vwgh 1996/1/26 95/02/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ABGB §879;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AVG §9;
FBG 1991;
GmbHG §15;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/02/0244

Rechtssatz

Eine GmbH entsteht mit Eintragung in das Firmenbuch "als konstitutivem Akt" mit dem Zeitpunkt der Eintragung als juristische Person und erlangt damit volle Rechtspersönlichkeit. Diese Wirkung wird auch dadurch nicht beeinträchtigt, daß das Firmenbuchgericht die Eintragung an sich wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmungen nicht bewilligen hätte dürfen (hier: Umgehung des AuslBG). Die Anwendung des § 9 VStG ist daher nicht ausgeschlossen.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020243.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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