RS Vwgh 1996/1/26 95/02/0596

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0597

Rechtssatz

Die schlichte Behauptung des ASt, keinen Garagenplatz in der Nähe seiner Kanzleisitzes mangels Verfügbarkeit mieten zu können, rechtfertigt nicht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO, insbesondere nicht angesichts der befristet möglichen Parkdauer (hier: 2 Stunden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020596.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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