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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0597Rechtssatz
Die schlichte Behauptung des ASt, keinen Garagenplatz in der Nähe seiner Kanzleisitzes mangels Verfügbarkeit mieten zu können, rechtfertigt nicht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO, insbesondere nicht angesichts der befristet möglichen Parkdauer (hier: 2 Stunden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020596.X03Im RIS seit
12.06.2001