RS Vwgh 1996/1/26 94/17/0169

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Veröffentlicht am 26.01.1996
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
KanalabgabenG Stmk 1955 §8 Abs2;
LAO Stmk 1963 §150 Abs2;
LAO Stmk 1963 §212 litd;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide hindern im Falle seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs 1 VwGG iVm § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belBeh angenommenen Sachverhaltes" zulassen (Hinweis: E 28.1.1987, 86/01/0125, ergangen zum AVG).

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170169.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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