RS Vfgh 1993/3/23 V95/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1993
beobachten
merken

Index

L3 Finanzrecht
L3730 Aufenthaltsabgabe, Nächtigungstaxe, Ortstaxe

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs3 erster Satz
Oö FremdenverkehrsabgabeG 1969 §3 Abs1
FremdenverkehrsabgabeO der Gemeinde Edlbach vom 09.09.80 §1

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der FremdenverkehrsabgabeO der Gemeinde Edlbach hinsichtlich der Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe für einen bestimmten Personenkreis in gesetzwidriger Höhe

Rechtssatz

Der Zahlenteil ",50" in der Wortfolge ", für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr von S 2,50 je Nächtigung" in §1 der FremdenverkehrsabgabeO der Gemeinde Edlbach vom 09.09.80 idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 22.12.88, Zl. Fin-29/1988, war gesetzwidrig.

Die Präjudizialität einer Verordnung ist auch dann gegeben, wenn die Verordnung, die in einer Sache anzuwenden ist, von der Behörde bei Erlassung eines vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG bekämpften Bescheides tatsächlich nicht angewendet wurde.

Die Festsetzung der Abgabe mit S 2,50 für den erwähnten Personenkreis widerspricht der ausdrücklichen Anordnung des §3 Abs1 Oö FremdenverkehrsabgabeG 1969, wonach diese Abgabe je Nächtigung S 2,-- nicht übersteigen darf.

Die in Prüfung genommene Wortfolge erscheint nur insoweit gesetzwidrig, als sie den Zahlenteil ",50" enthält; fällt dieser weg, reduziert sich die Abgabe auf S 2,-- pro Nächtigung, welche Anordnung sich als gesetzmäßig erweist. Es handelt sich dabei auch um den geringeren Eingriff in die geprüfte Regelung als wenn die Abgabe überhaupt beseitigt würde, und das Ergebnis entspricht offensichtlich am ehesten den Intentionen des die Verordnung erlassenden Organes, das mit der Regelung offensichtlich die höchstzulässige Nächtigungsabgabe festsetzen wollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V95.1992

Dokumentnummer

JFR_10069677_92V00095_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten