RS Vwgh 1996/1/29 94/16/0158

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §37;
BAO §85 Abs1;
GEG §7 Abs1;
GEG §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist aber eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (Hinweis E 3.6.1992, 92/13/0127). So kann etwa auch ein Berichtigungsantrag nicht in ein Nachlaßansuchen umgedeutet werden (Hinweis E 21.1.1985, 83/15/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160158.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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