RS Vwgh 1996/1/29 92/10/0449

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §20;
LMG 1975 §74 Abs5 Z3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/27 93/10/0186 1

Stammrechtssatz

Es ist dem Beschuldigten (hier: Gesellschafter einer OHG) im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0121, und E 19.5.1994, 93/17/0332). Dabei trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im einzelnen darzulegen hatte (Hinweis E 26.2.1990, 90/19/0040).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100449.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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